Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumer AG

 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind branchenüblich und gelten für alle Verträge zwischen der Baumer AG (nachfolgend «Hersteller» oder «Auftragnehmer») und Dritten (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») über die Erbringung von (materiellen und immateriellen) Leistungen des Herstellers, soweit der Hersteller nicht einer abweichenden Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Allfällige dem Hersteller zugestellte AGB des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam.

 

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

a) Offerten

Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Sämtliche Offerten sind bis zur Auftragsbestätigung stets unverbindlich. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben einzig Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.

b) Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerfirma, zuzüglich MWST und Transportkosten.

Skizzen, Entwürfe, Originale und fotografische Arbeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Kunden.

Ändert sich die Preisbildung zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung durch Umstände, die nicht vorhersehbar waren (insbesondere Währungsschwankungen, Inflation und Lieferantenpreise), so ist der Hersteller berechtigt, die Preise einseitig entsprechend anzupassen.

c) Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kunde schuldet dem Hersteller diesfalls einen Verzugszins von 5% p.a. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.

Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden.

Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.

d) Lieferfristen

Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (bspw. Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) eingehalten werden.

Die physische und/oder elektronische Anlieferung der Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden.

Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik usw.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen»).

e) Übergang von Nutzen und Gefahr, Zeitpunkt der Leistungserfüllung

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Bereitstellung der Waren zum physischen und/oder elektronischen Versand auf den Kunden über, selbst wenn der Versand ausnahmsweise auf Kosten des Herstellers erfolgt. Die Erfüllung der Pflichten des Herstellers ist abgeschlossen mit Abgang bzw. Übergabe der Waren an den Frachtführer, Transporteur usw. Die Versicherung gegen Verlust oder Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

f) Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen.

g) Urheberrechte / Datenschutz / Nutzungsrechte

Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Bild- und Text-Daten erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf.

Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass er zum Bearbeiten der Personendaten, die er dem Hersteller übergeben hat, gemäss den für ihn massgeblichen gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzvorschriften berechtigt ist, der Datenschutz eingehalten wird und insbesondere, dass er diese Daten durch den Hersteller bearbeiten lassen kann (Art. 10a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 – DSG).

Bei Forderungen von Dritten gegen den Hersteller aus angeblichen Urheberrechts-, Nutzungsrechts-, sowie Datenschutzverletzungen ist der Kunde verpflichtet, den Hersteller vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand) handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen.

Die vom Hersteller erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Auf­nahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum des Herstellers. Fotolithografien (1 Satz Filme) und Klischees können an den Besteller aus­geliefert werden, sofern allfällige Urheberrechte des Druckers gewahrt bleiben.

h) Mehraufwand

Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundeliegenden Offerte verursachte Mehraufwand insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder wegen Autorenkorrekturen, nachträglichen Änderungen usw. wird dem Kunden ohne Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.

i) Kontroll- und Prüfdokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler

zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben.

j) Branchenübliche Toleranzen / Mehr- oder Minderlieferungen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Hersteller durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung der Materialen bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge.

k) Mängelrüge

Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein „Gut zum Druck“ oder „Gut zur Ausführung“ erteilt worden ist.

Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen und genehmigt gilt. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

l) Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen

Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität haben.

Die Haftung des Herstellers beschränkt sich auf Fehler, die auf Vorsatz zurückzuführen sind. Jede weitergehende Haftung für direkte und indirekte, unmittelbare und mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden wird wegbedungen. In jedem Falle beschränkt sich die Haftung des Herstellers auf den Auftragswert. Zwingende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Produkthaftpflicht (PrHG) bleiben vorbehalten.

Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung.

Die Haftung für fehlerhafte und unvollständig angelieferte Unterlagen sowie für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Hersteller nicht übernommen.

Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten (bspw. wegen des Inhalts der angelieferten Daten) und verpflichtet sich, den Hersteller gegebenenfalls vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

m) Vom Kunden geliefertes Material

Vom Kunden beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat (siehe Anliefervorschriften Beilagen), ist dem Hersteller frei Haus zu liefern. Der Kunde haftet gegenüber dem Hersteller für alle direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die aus einer Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

n) Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und -dateien

Vorbehältlich einer separaten schriftlichen Abrede ist der Hersteller nicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (bspw. Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz sowie Werkzeuge) verpflichtet.

Wird die Aufbewahrung schriftlich vereinbart, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Risiko einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken bleibt vorbehalten.

Bezüglich der zur Fertigung des Endproduktes erforderlichen Daten bietet der Hersteller dem Kunden vor einer beabsichtigten Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den Kunden oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller an.

Der Auftragnehmer behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für Eigenwerbung zu verwenden.

o) Nutzungsbestimmungen für die Datenbank des Herstellers

Diese Bestimmung regelt den elektronischen Bezug von Informationen durch den Kunden aus der vom Hersteller dafür bezeichneten Datenbank. Der Hersteller bezweckt damit, seine Leistungen dem Kunden einfacher und weltweit zugänglich zu machen.

Voraussetzung für den Zugang zum Datenbestand ist, dass sich der Kunde registrieren lässt. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Verwendung der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten ist verboten, wenn sie der oben genannten Zweckbestimmung der Datenabgabe widerspricht. Der Kunde muss Dritte, denen er den gesamten Datenbestand oder Teile daraus zugänglich macht, verpflichten, diese Nutzungsbestimmungen ebenfalls einzuhalten.

Der Hersteller behält sich das Recht vor, den Zugang zum Datenbestand oder zu einzelnen Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern, zu beschränken oder zu sperren. Er kann ferner diese Nutzungsbestimmungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Der Hersteller informiert vorgängig über grundlegende Änderungen.

Bei einem Verstoss gegen diese Nutzungsbedingungen kann der Hersteller den Zugang auf die Datenbank sofort und auf unbestimmte Zeit sperren. Der Hersteller behält sich diesfalls weitere rechtliche Schritte vor.

Die Datenbestände oder einzelnen Daten werden so wie sie beim Hersteller gespeichert sind zur Verfügung gestellt.

Der Hersteller haftet in jedem Fall nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Er übernimmt insbesondere für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und den Umfang der abgerufenen Datenbestände oder einzelner Daten bzw. die durch sie verursachten Schäden (z.B. durch Computerviren) keine Gewähr.

p) Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Frauenfeld.

q) Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der o.g. Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle anderen Bedingungen hiervon unberührt. Die unwirksame/n Bedingungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

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